Was kann gefördert werden?
1. Produktive Investitionen in der Aquakultur
Förderfähig sind die Aufwendungen für Investitionen mit folgenden Zielstellungen:
- Bau, Erweiterung und Modernisierung von Aquakulturanlagen (produktive Investitionen)
- Erweiterung des bisherigen Produktionsspektrums (Diversifizierung) der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten
- Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen
- Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes einschließlich des Erwerbes von Ausrüstung zum Schutz der Aquakulturanlagen gegen wildlebende, fischfressende Tierarten
- Verringerung der negativen Auswirkungen oder Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz
- Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder Steigerung des Mehrwertes von Aquakulturerzeugnissen
- Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung
- Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch Aufbau ergän-zender Tätigkeiten entsprechend den spezifischen Bedingungen unter Nr. 6.2.1
- Reduzierung der Auswirkungen von Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln be-ziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers
- Errichtung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauches in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden
- Steigerung der Energieeffizienz und Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen
2. Teichwirtschaft und Umweltleistungen
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der Teichwirtschaft in Thüringen werden Teichpflegemaßnahmen und extensive Produktionsverfahren gefördert, die
- der Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Teichwirtschaftsgebiete dienen
- auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellt und mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) versehen sind,
- der Erhaltung und der Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt dienen.
3. Investitionen in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Förderfähig sind die Aufwendungen für Investitionen mit folgenden Zielstellungen:
- Einsparung von Energie oder Verringerung der Umweltbelastung einschließlich Abfallbehandlung
- Verbesserung von Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen
- Verarbeitung von Nebenerzeugnissen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen
- Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
- Herstellung neuer oder verbesserter Erzeugnisse, Einführung neuer oder verbesserter Verfahren
4. Maßnahmen, die dem Schutz und der Verbesserung der Wasserfauna und -flora dienen