Stufe 2: Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung
Unterrichtung zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung sowie zum Umfang- und Detaillierungsgrads des Umweltberichts nach § 8 ROG im Rahmen der Teilfortschreibung zum Landesentwicklungsprogramm Thüringen (Scoping)
Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Thüringer Staatsanzeiger am 14. Februar 2022 wurde die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms bekannt gemacht.
Die Umweltprüfung wird parallel mit der Aufstellung des ersten Entwurfs des Landesentwicklungsprogramms durchgeführt. Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen berührt werden kann, hatten die Möglichkeit bis zum 8. April 2022 Stellung zu nehmen.
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Beabsichtigte Änderungen
Beabsichtigte Änderungen im Zusammenhang mit der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen
1.1 Handlungsbezogene Raumkategorien
Die Raumstrukturgruppen und Raumstrukturtypen sollen an die vollzogene Gemeindeneugliederung angepasst und hinsichtlich des Untersuchungszeitraums und der verfügbaren Daten aktualisiert werden. Bei der Erreichbarkeit der Oberzentren soll nunmehr auch der öffentliche Personenverkehr berücksichtigt werden.
2.2 Zentrale Orte und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen
Die in den Regionalplänen der Regionalen Planungsgemeinschaften festgelegten Grundzentren und Grundversorgungsbereiche werden nach einheitlichen Kriterien und unter Berücksichtigung der vollzogenen bzw. weitgehenden Berücksichtigung der vorgesehenen Gemeindeneugliederung bestimmt. Neu gegliederte Gemeinden mit einer für das Jahr 2035 oder 2040 vorausberechneten Einwohnerzahl von mehr als 6.000 sollen als zusätzliche Grundzentren in das zukünftige Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden. Es ist vorgesehen, die Städte Suhl, Zella-Mehlis, Schleusingen und Oberhof als funktionsteiliges Oberzentrum Südthüringen auszuweisen.
2.3 Mittelzentrale Funktionsräume
Ergänzend zu den mittelzentralen Verflechtungsbereichen sollen Grundversorgungsbereiche als Verflechtungsbereiche der Grundzentren aufgenommen werden. Dabei ist eine Orientierung an administrativen Grenzen vorgesehen. Bei der Ermittlung der zentralörtlichen Verflechtungsbereiche sollen die vollzogenen Gemeindeneugliederungen berücksichtigt bzw. vorgesehene Gemeindeneugliederungen weitgehend berücksichtigt werden.
5.2 Energie
Die Festlegungen in diesem Abschnitt sollen an den Fortgang der Energiewende und die weiteren erforderlichen Anstrengungen zu deren Gelingen angepasst werden. Dabei soll den Erfordernissen des Klimaschutzes durch einen stärkeren Fokus auf erneuerbare Energieträger Rechnung getragen werden. Festlegungen zum Stromleitungsausbau sollen aktualisiert und angepasst werden.
Bezüglich der Windenergienutzung soll weiterhin eine regionalplanerische Steuerung erfolgen. Hierfür sollen entsprechende regionalisierte Zielvorgaben zur Erreichung der klimapolitischen Vorgaben des Thüringer Gesetzes zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz - ThürKlimaG -) getroffen werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG soll ein Prozent der Landesfläche, das entspricht etwa 16.200 ha, für die Windenergienutzung bereitgestellt werden.
Zudem sollen Regelungen geschaffen werden, die den Gemeinden mehr Einfluss bei der Steuerung der Windenergienutzung ermöglichen, indem die außergebietliche Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Windenergie dort nicht gilt, wo Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet bauleitplanerische Sondergebiete für Windenergieanlagen ausweisen.
Das Ersetzen von Bestandsanlagen durch leistungsfähigere Anlagen (Repowering) soll gestärkt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die klimaneutrale Energieversorgung von Industrie- und Gewerbestandorten besonderes Gewicht erhält.
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Rechtlicher Hintergrund
Bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen ist nach § 8 Abs. 1 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Schutzgüter
- Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, sowie Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG die öffentlichen Stellen zu unterrichten, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (Scoping).
Diese Anforderungen gelten auch bei der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms für den Freistaat Thüringen. Prüfgegenstand sind hierbei grundsätzlich sämtliche Planinhalte einschließlich der erwogenen Alternativen, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können.
Gemäß § 8 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter der in Anlage 2 ROG genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Aufgrund des nicht nur geringfügigen Charakters der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms kann § 8 Abs. 2 ROG nicht herangezogen werden. Es besteht die Pflicht zu Durchführung der strategischen Umweltprüfung.
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Vorgesehener Untersuchungsrahmen
Vorgesehener Untersuchungsrahmen und vorgesehene Untersuchungstiefe
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessen verlangt werden kann. Die Prüftiefe und der Prüfumfang der Umweltprüfung sind somit abhängig von der Art und der Maßstäblichkeit der Planfestlegungen und von der Art der Umweltauswirkungen.
Es soll daher im Rahmen der Umweltprüfung eine Prüftiefe angelegt werden, die der planerischen Konkretisierung entspricht. Insofern ist die Umweltprüfung auf den Darstellungsmaßstab des Landesentwicklungsprogramms (1:250.000) ausgerichtet.
Als rahmensetzende Inhalte sind sowohl die Ziele als auch die Grundsätze der Landesplanung in die Umweltprüfung mit einzubeziehen. Da es sich um eine Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms handelt, sind in der Umweltprüfung nur jene Abschnitte (siehe "Beabsichtigte Änderungen") und Plansätze zu prüfen, welche von der Fortschreibung betroffen sind.
Die Durchführung der Umweltprüfung richtet sich nach den Vorgaben des Anhangs zu § 8 Abs. 1 ROG. Für die Umweltprüfung wird ein zweistufiges Vorgehen vorgeschlagen.
Es werden während des gesamten Planungsprozesses mögliche Umweltauswirkungen anhand der Betrachtung einzelner Festlegungen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen ermittelt, bewertet und beschrieben. Darüber hinaus wird eine gesonderte Natura 2000-Verträglichkeitseinschätzung vorgenommen. Anschließend werden die Ergebnisse der Einzelbetrachtungen zusammengeführt und das Gesamtprogramm in seiner Wirkung bewertet. Die für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen relevanten Umweltbelange werden in die Gesamtabwägung eingebracht und mit dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der Umweltbericht dokumentiert zusammenfassend das Prüfungsergebnis für die in die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen übernommenen Planinhalte.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist eine materielle Abschichtung vorgesehen. Vor dem Hintergrund eines gestuften Systems der räumlichen Planung wird dabei dem unterschiedlichen Konkretisierungsgrad der Planung auf der jeweiligen Ebene Rechnung getragen. Es ist insbesondere die Verlagerung von Prüfinhalten auf die nachfolgende Planungsebene (Regionalplanung) möglich. Eine Verlagerung des Untersuchungsschwerpunkts ist immer dann sinnvoll, wenn der Regionalplanung ein umfangreicher Abwägungs- und Gesamtspielraum belassen wird.
Prüfung einzelner Festlegungen
Festlegungen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen mit ihnen verbunden sind, werden nicht gesondert geprüft. Für diese Festlegungen gilt insbesondere:
- es liegen keine bzw. nur eine mittelbar erkennbare Umweltrelevanz vor und
- durch deren Anwendung ist keine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten zu erwarten.
Bei den Einzelfestlegungen zu den Raumstrukturgruppen und -typen, den mittelzentralen Funktionsräumen bzw. Mittelbereichen sowie den Grundversorgungsbereichen kann davon ausgegangen werden, dass keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Durch die Festlegungen zu den Raumstrukturgruppen und -typen wird eine großräumliche Gliederung Thüringens auf der Grundlage wirtschaftlicher und demografischer Entwicklungen sowie Erreichbarkeiten der Oberzentren vorgegeben, die als Grundlage für allgemeine Entwicklungsaufgaben dienen sollen. Die Festlegungen zu den mittelzentralen Funktionsräumen bzw. Mittelbereichen sowie Grundversorgungsbereichen zielen auf zukunftsfähige und funktionale Einheiten als räumliche Bezugsebene für die Sicherung der Daseinsvorsorge.
Bei den Festlegungen zu den Abschnitten Zentrale Orte und Energie können erhebliche Umweltauswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Alle Festlegungen, für die erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, werden noch einmal hinsichtlich der Prüftiefe differenziert. Die Prüftiefe entspricht dabei dem, was nach gegenwärtigem Wissensstand und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen in angemessener Weise verlangt werden kann. Die Prüftiefe ist insbesondere von der Art der Umweltauswirkungen und Maßstäblichkeit der einzelnen Festlegungen abhängig. Einzelne Festlegungen mit erkennbarer Umweltrelevanz sind umso tiefer zu prüfen,
- je nachteiliger die Umweltauswirkungen sein können,
- je höher die Verbindlichkeit und der Konkretisierungsgrad in räumlicher und sachlicher Hinsicht sind.
Einzelne Festlegungen können räumlich konkret verortet oder allgemeiner Natur ohne räumliche Konkretisierung sein, aber auch unterschiedliche Bindungswirkungen entfalten. Aufgrund dieses differenzierten Spektrums an Festlegungen kommt eine Prüfung mit abgestufter Prüfintensität zur Anwendung:
- allgemein zu prüfende Festlegungen (geringere Prüfintensität)
- vertieft zu prüfende Festlegungen (höhere Prüfintensität).
Für allgemeine, strategische oder räumlich nicht hinreichend konkrete Festlegungen, die zumindest eine mittelbare Relevanz hinsichtlich voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen aufweisen, werden die möglichen Umweltauswirkungen mit geringerer Prüfintensität geprüft und im Umweltbericht verbal beschreibend bewertet. Die beschreibende Bewertung erfolgt auf Grundlage der wesentlichen Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen und orientiert sich an den relevanten Umweltzielen. Auf einen umfangreichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum für die nachfolgende Planungsebene wird in dem jeweils konkreten Fall hingewiesen (Abschichtung von Prüfinhalten).
Textlich und kartografisch hinreichend konkrete Festlegungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche und insbesondere nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, sind grundsätzlich vertiefend zu prüfen (höhere Prüfintensität).
In der Regel ist jedoch auf der abstrakten Ebene der Landesplanung auch für räumlich konkrete Festlegungen keine abschließende Prognose der Umweltauswirkungen möglich. Der Abstraktionsgrad und die Maßstabsebene können dahingehend berücksichtigt werden, dass lediglich das Konfliktpotenzial abgeschätzt wird.
Gesonderte Prüfung Natura 2000-Verträglichkeit
Räumlich konkrete Festlegungen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen können erhebliche negative Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebietskulisse in Thüringen haben. Im Rahmen der Teilfortschreibung erfolgt daher auch eine Einschätzung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der vertiefenden Prüfung.
Prüfung der Gesamtprogrammauswirkungen
Für die Prüfung der Gesamtauswirkungen werden die von der Teilfortschreibung betroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung kumulativer und sonstiger Wechselwirkungen möglicher positiver und negativer Umweltauswirkungen betrachtet. Der Abgleich mit dem Gesamtplan erfolgt bei der Gesamtfortschreibung.
Methodik
Für die Prüfmethodik sind die umweltrelevanten Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen von zentraler Bedeutung. Unter den umweltrelevanten Wirkfaktoren sind die den Umweltschutzzielen zuwiderlaufenden Prozesse zu verstehen. Der Fokus der Umweltprüfung liegt dabei insbesondere auf Prozessen, die eine Verschlechterung des Umweltzustands zur Folge haben können. Die Belastungen, welche durch die Festlegungen für die Schutzgüter entstehen können, lassen sich wie folgt zuordnen:
Schutzgüter
Umweltrelevante Wirkfaktoren
Beispiele
Mensch und menschliche Gesundheit
Lärm-, Schadstoff-, Schall- und Geruchsimmissionen
Immissionen auf angrenzende Wohngebiete
Flächeninanspruchnahme: Hochwasserschutz
Betroffenheit vom Risikobereichen Hochwassergefahr
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Flächeninanspruchnahme: Lebensraum
Betroffenheit von fachrechtlich geschützten Räumen von landesweiter Bedeutung
Lärm- und Schadstoffimmission
Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, insbesondere durch negative Auswirkungen auf deren Funktionsfähigkeit
Lebensraumentzug/Veränderung des Wasserhaushaltes
Beeinträchtigung des Biotopverbundes durch kleinräumige Betroffenheit wertvoller Biotope
Boden
Flächeninanspruchnahme
Zunahme versiegelter Flächen, Verlust natürlicher Bodenfunktionen, Veränderung Bodengefüge
Fläche
Flächeninanspruchnahme
Zunahme Siedlungs- und Verkehrsflächen
Wasser
Veränderung des Wasserhaushaltes
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt aufgrund großflächiger Versiegelung
Schadstoffimmissionen
Beeinträchtigung des natürlichen Gewässerzustandes
Flächeninanspruchnahme
Mögliche Betroffenheit von Trinkwasser- und Heilschutzquellen sowie sonstigen Trinkwassergewinnungsanlagen
Luft und Klima
Schadstoffimmissionen
Zunahme von CO2 oder anderen Treibhausgasen
Landschaft
Zerschneidung
Betroffenheit von unzerschnittenen Räumen
Störung des Landschaftsbildes durch Flächeninanspruchnahme
Betroffenheit von Räumen mit besonderem Erholungswert
Kultur und sonstige Sachgüter
Visuelle Beeinträchtigungen
Beeinträchtigung historisch geprägter Kulturlandschaften
Die umweltrelevanten Wirkfaktoren bilden die Grundlage sowohl für die allgemeine als auch für die vertiefende Prüfung einzelner Festlegungen.
Datengrundlagen
Die Durchführung der Umweltprüfung beruht auf den Analysen und Bewertungen der Fachbeiträge zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen sowie den ergänzenden Beiträgen und Stellungnahmen der Fachbehörden. Für die Prüfung raumkonkreter Umweltauswirkungen werden für die Umweltprüfung die Daten der Thüringer Landesverwaltung verwendet.
Im Rahmen des Scoping soll ermittelt werden, welche weiteren Untersuchungen erforderlich sind und welche relevanten Daten bereits vorliegen bzw. noch benötigt werden. Die öffentlichen Stellen werden daher gebeten, auf den aus ihrer Sicht erforderlichen Untersuchungsumfang einzugehen und mitzuteilen, welche Daten bereits vorliegen.
Verfahrensablauf

- Stufe 1: Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- Stufe 2: Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung (Scoping)
- Stufe 3: 1. LEP-Entwurf, einschließlich Entwurf des Umweltberichts in mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- Stufe 4: 2. LEP-Entwurf, einschließlich Entwurf des Umweltberichts in mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- Stufe 5: Verordnungsbeschluss
- Stufe 6: Bekanntmachung und Inkrafttreten in II/2024 durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt
Ansprechpartner
Ansprechpartner im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Referat 51 - Raumordnung und Landesplanung
Referatsleiter: Thomas Walter
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99096 Erfurt
E-Mail: thomas.walter@tmil.thueringen.de
Telefon: +49 (0) 361 57 4191 330
