Vorgesehener Untersuchungsrahmen
Vorgesehener Untersuchungsrahmen und vorgesehene Untersuchungstiefe
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessen verlangt werden kann. Die Prüftiefe und der Prüfumfang der Umweltprüfung sind somit abhängig von der Art und der Maßstäblichkeit der Planfestlegungen und von der Art der Umweltauswirkungen.
Es soll daher im Rahmen der Umweltprüfung eine Prüftiefe angelegt werden, die der planerischen Konkretisierung entspricht. Insofern ist die Umweltprüfung auf den Darstellungsmaßstab des Landesentwicklungsprogramms (1:250.000) ausgerichtet.
Als rahmensetzende Inhalte sind sowohl die Ziele als auch die Grundsätze der Landesplanung in die Umweltprüfung mit einzubeziehen. Da es sich um eine Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms handelt, sind in der Umweltprüfung nur jene Abschnitte (siehe "Beabsichtigte Änderungen") und Plansätze zu prüfen, welche von der Fortschreibung betroffen sind.
Die Durchführung der Umweltprüfung richtet sich nach den Vorgaben des Anhangs zu § 8 Abs. 1 ROG. Für die Umweltprüfung wird ein zweistufiges Vorgehen vorgeschlagen.
Es werden während des gesamten Planungsprozesses mögliche Umweltauswirkungen anhand der Betrachtung einzelner Festlegungen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen ermittelt, bewertet und beschrieben. Darüber hinaus wird eine gesonderte Natura 2000-Verträglichkeitseinschätzung vorgenommen. Anschließend werden die Ergebnisse der Einzelbetrachtungen zusammengeführt und das Gesamtprogramm in seiner Wirkung bewertet. Die für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen relevanten Umweltbelange werden in die Gesamtabwägung eingebracht und mit dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der Umweltbericht dokumentiert zusammenfassend das Prüfungsergebnis für die in die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen übernommenen Planinhalte.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist eine materielle Abschichtung vorgesehen. Vor dem Hintergrund eines gestuften Systems der räumlichen Planung wird dabei dem unterschiedlichen Konkretisierungsgrad der Planung auf der jeweiligen Ebene Rechnung getragen. Es ist insbesondere die Verlagerung von Prüfinhalten auf die nachfolgende Planungsebene (Regionalplanung) möglich. Eine Verlagerung des Untersuchungsschwerpunkts ist immer dann sinnvoll, wenn der Regionalplanung ein umfangreicher Abwägungs- und Gesamtspielraum belassen wird.
Prüfung einzelner Festlegungen
Festlegungen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen mit ihnen verbunden sind, werden nicht gesondert geprüft. Für diese Festlegungen gilt insbesondere:
- es liegen keine bzw. nur eine mittelbar erkennbare Umweltrelevanz vor und
- durch deren Anwendung ist keine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten zu erwarten.
Bei den Einzelfestlegungen zu den Raumstrukturgruppen und -typen, den mittelzentralen Funktionsräumen bzw. Mittelbereichen sowie den Grundversorgungsbereichen kann davon ausgegangen werden, dass keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Durch die Festlegungen zu den Raumstrukturgruppen und -typen wird eine großräumliche Gliederung Thüringens auf der Grundlage wirtschaftlicher und demografischer Entwicklungen sowie Erreichbarkeiten der Oberzentren vorgegeben, die als Grundlage für allgemeine Entwicklungsaufgaben dienen sollen. Die Festlegungen zu den mittelzentralen Funktionsräumen bzw. Mittelbereichen sowie Grundversorgungsbereichen zielen auf zukunftsfähige und funktionale Einheiten als räumliche Bezugsebene für die Sicherung der Daseinsvorsorge.
Bei den Festlegungen zu den Abschnitten Zentrale Orte und Energie können erhebliche Umweltauswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Alle Festlegungen, für die erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, werden noch einmal hinsichtlich der Prüftiefe differenziert. Die Prüftiefe entspricht dabei dem, was nach gegenwärtigem Wissensstand und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen in angemessener Weise verlangt werden kann. Die Prüftiefe ist insbesondere von der Art der Umweltauswirkungen und Maßstäblichkeit der einzelnen Festlegungen abhängig. Einzelne Festlegungen mit erkennbarer Umweltrelevanz sind umso tiefer zu prüfen,
- je nachteiliger die Umweltauswirkungen sein können,
- je höher die Verbindlichkeit und der Konkretisierungsgrad in räumlicher und sachlicher Hinsicht sind.
Einzelne Festlegungen können räumlich konkret verortet oder allgemeiner Natur ohne räumliche Konkretisierung sein, aber auch unterschiedliche Bindungswirkungen entfalten. Aufgrund dieses differenzierten Spektrums an Festlegungen kommt eine Prüfung mit abgestufter Prüfintensität zur Anwendung:
- allgemein zu prüfende Festlegungen (geringere Prüfintensität)
- vertieft zu prüfende Festlegungen (höhere Prüfintensität).
Für allgemeine, strategische oder räumlich nicht hinreichend konkrete Festlegungen, die zumindest eine mittelbare Relevanz hinsichtlich voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen aufweisen, werden die möglichen Umweltauswirkungen mit geringerer Prüfintensität geprüft und im Umweltbericht verbal beschreibend bewertet. Die beschreibende Bewertung erfolgt auf Grundlage der wesentlichen Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen und orientiert sich an den relevanten Umweltzielen. Auf einen umfangreichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum für die nachfolgende Planungsebene wird in dem jeweils konkreten Fall hingewiesen (Abschichtung von Prüfinhalten).
Textlich und kartografisch hinreichend konkrete Festlegungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche und insbesondere nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, sind grundsätzlich vertiefend zu prüfen (höhere Prüfintensität).
In der Regel ist jedoch auf der abstrakten Ebene der Landesplanung auch für räumlich konkrete Festlegungen keine abschließende Prognose der Umweltauswirkungen möglich. Der Abstraktionsgrad und die Maßstabsebene können dahingehend berücksichtigt werden, dass lediglich das Konfliktpotenzial abgeschätzt wird.
Gesonderte Prüfung Natura 2000-Verträglichkeit
Räumlich konkrete Festlegungen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen können erhebliche negative Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebietskulisse in Thüringen haben. Im Rahmen der Teilfortschreibung erfolgt daher auch eine Einschätzung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der vertiefenden Prüfung.
Prüfung der Gesamtprogrammauswirkungen
Für die Prüfung der Gesamtauswirkungen werden die von der Teilfortschreibung betroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung kumulativer und sonstiger Wechselwirkungen möglicher positiver und negativer Umweltauswirkungen betrachtet. Der Abgleich mit dem Gesamtplan erfolgt bei der Gesamtfortschreibung.
Methodik
Für die Prüfmethodik sind die umweltrelevanten Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen von zentraler Bedeutung. Unter den umweltrelevanten Wirkfaktoren sind die den Umweltschutzzielen zuwiderlaufenden Prozesse zu verstehen. Der Fokus der Umweltprüfung liegt dabei insbesondere auf Prozessen, die eine Verschlechterung des Umweltzustands zur Folge haben können. Die Belastungen, welche durch die Festlegungen für die Schutzgüter entstehen können, lassen sich wie folgt zuordnen:
Schutzgüter
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Umweltrelevante Wirkfaktoren
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Beispiele
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Mensch und menschliche Gesundheit
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Lärm-, Schadstoff-, Schall- und Geruchsimmissionen
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Immissionen auf angrenzende Wohngebiete
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Flächeninanspruchnahme: Hochwasserschutz
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Betroffenheit vom Risikobereichen Hochwassergefahr
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Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
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Flächeninanspruchnahme: Lebensraum
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Betroffenheit von fachrechtlich geschützten Räumen von landesweiter Bedeutung
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Lärm- und Schadstoffimmission
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Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, insbesondere durch negative Auswirkungen auf deren Funktionsfähigkeit
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Lebensraumentzug/Veränderung des Wasserhaushaltes
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Beeinträchtigung des Biotopverbundes durch kleinräumige Betroffenheit wertvoller Biotope
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Boden
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Flächeninanspruchnahme
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Zunahme versiegelter Flächen, Verlust natürlicher Bodenfunktionen, Veränderung Bodengefüge
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Fläche
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Flächeninanspruchnahme
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Zunahme Siedlungs- und Verkehrsflächen
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Wasser
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Veränderung des Wasserhaushaltes
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Auswirkungen auf den Wasserhaushalt aufgrund großflächiger Versiegelung
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Schadstoffimmissionen
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Beeinträchtigung des natürlichen Gewässerzustandes
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Flächeninanspruchnahme
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Mögliche Betroffenheit von Trinkwasser- und Heilschutzquellen sowie sonstigen Trinkwassergewinnungsanlagen
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Luft und Klima
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Schadstoffimmissionen
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Zunahme von CO2 oder anderen Treibhausgasen
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Landschaft
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Zerschneidung
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Betroffenheit von unzerschnittenen Räumen
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Störung des Landschaftsbildes durch Flächeninanspruchnahme
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Betroffenheit von Räumen mit besonderem Erholungswert
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Kultur und sonstige Sachgüter
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Visuelle Beeinträchtigungen
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Beeinträchtigung historisch geprägter Kulturlandschaften
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Die umweltrelevanten Wirkfaktoren bilden die Grundlage sowohl für die allgemeine als auch für die vertiefende Prüfung einzelner Festlegungen.
Datengrundlagen
Die Durchführung der Umweltprüfung beruht auf den Analysen und Bewertungen der Fachbeiträge zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen sowie den ergänzenden Beiträgen und Stellungnahmen der Fachbehörden. Für die Prüfung raumkonkreter Umweltauswirkungen werden für die Umweltprüfung die Daten der Thüringer Landesverwaltung verwendet.
Im Rahmen des Scoping soll ermittelt werden, welche weiteren Untersuchungen erforderlich sind und welche relevanten Daten bereits vorliegen bzw. noch benötigt werden. Die öffentlichen Stellen werden daher gebeten, auf den aus ihrer Sicht erforderlichen Untersuchungsumfang einzugehen und mitzuteilen, welche Daten bereits vorliegen.